Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 4

§ 4 – Vorrang der Vermittlung

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.

Kurz erklärt

  • Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor Arbeitslosengeld.
  • Dieser Vorrang gilt auch gegenüber anderen aktiven Arbeitsförderungsleistungen.
  • Ausnahmen bestehen, wenn eine Leistung für eine dauerhafte Eingliederung notwendig ist.
  • Besonders gilt dies für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die an geförderten Weiterbildungen teilnehmen.
  • Der Vorrang gilt nicht für die Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss.